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09.06.2023

WEG-Reform – Eigentumsrecht wird überarbeitet

Vor über zehn Jahren wurde das WEG zuletzt reformiert. Jetzt sollen bekannte Schwachstellen und Lücken im Gesetz beseitigt werden. Schon auf der Justizministerkonferenz im Juni 2018 wurde beschlossen, eine Arbeitsgruppe für die geplante Reform einzurichten. Bereits im Koalitionsvertrag ist festgehalten, dass die Regelungen des Wohnungseigentumsrechts eine Reform benötigen und besser mit dem Mietrecht vereinbar sein sollen. Beispielsweise soll das Vorbereiten und Durchführen von Beschlüssen der Wohnungseigentümer bei baulichen Maßnahmen – etwa im Hinblick auf Barrierefreiheit, eine energetische Sanierung oder der Förderung von Elektromobilität – erleichtert werden.

Im vorliegenden Diskussionsentwurf zur geplanten Reform des WEG werden in diversen Bereichen Änderungen vorgeschlagen. Die wesentlichen Punkte sind dabei unter anderem die „Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft“ als neue Rechtsfigur, die für mehr Rechtssicherheit bei der Eigentumsumschreibung bei neu errichteten Wohnanlagen innerhalb der Gemeinschaft sorgen soll, und die Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sowie die Abstimmung bei baulichen Veränderungen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen. Durch die neue Kostenverteilung sollen Wohnungseigentümer die Möglichkeit bekommen, nicht nur die unmittelbaren Kosten der baulichen Maßnahme, sondern ebenso die Folgekosten per Mehrheitsbeschluss einzelnen Eigentümern aufzuerlegen. Darüber hinaus sollen bauliche Veränderungen, die von gemeinschaftlichem Interesse sind, nicht mehr der Einstimmigkeit unterliegen. Zukünftig müssen bei einer solchen Abstimmung drei Viertel der beeinträchtigten Eigentümer sowie mehr als die Hälfte der Miteigentümer zustimmen. Bei anderen Maßnahmen, unter anderem zur Modernisierung, zum Einbruchsschutz oder zur Barrierefreiheit, müssen zwei Drittel der Eigentümer und mehr als die Hälfte der Miteigentümer einverstanden sein. Allstimmigkeit ist nur notwendig, wenn sich die Eigenart der Wohnlage durch die Maßnahme ändert oder wenn ein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt wird. Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung soll auch zukünftig ein einfacher Mehrheitsbeschluss reichen.

Weitere inhaltliche Punkte, die Teil der geplanten Reform sind, sind eine erleichterte Beschlussfähigkeit – zukünftig sollen Eigentümerversammlungen unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer bei vorheriger Einberufung beschlussfähig sein – und die Beschränkung der Rechte von Mehrheitseigentümern durch eine Mindestfrist für gerichtlich eingesetzte Verwalter, damit sie nicht ohne wichtigen Grund sofort abberufen werden können. Weitere Änderungen im Zuge der geplanten WEG-Reform betreffen den Verwaltungsbeirat, Anfechtungsklagen und die Verbindung von WEG und Mietrecht bei baulichen Maßnahmen.

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